Gesetz

Gesetzesauszüge die Seepaddler betreffen

Ergänzt mit Neuerungen die am 15.02.2016 in Kraft traten
(ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit)

 

Binnenschiffahrtsverordnung (Schweiz)

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Download als PDF)

Bootstypen
  • Ruderboot: ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann. (Art. 2, Abs. 11)
  • Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote. (Art. 2, Abs. 21)

  • Mindestausrüstung
  • Neben den vorgeschriebenen Rettungsmittel (siehe unten) sind auf Ruderbooten folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen: (Anhang 15, Art. 132)
    – Schöpfer oder Eimer
    – Horn oder Mundpfeife
    – geeignetes Tauwerk (neu seit 15.02.2016)

  • Rettungsmittel
  • Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. (Art. 134, Abs. 1)
  • Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben; ausgenommen sind Einzelgeräte auf Schiffen nach Artikel 134a. (Art. 134, Abs. 2)
  • Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden. (Art. 134, Abs. 6)
  • Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird. (Art. 134, Abs. 2bis)
  • Es muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. (Art. 134, Abs. 4)
  • Ruderboote und wettkampftaugliche Wassersportgeräte, die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren müssen keine Rettungsmittel mitführen. (Art. 134, Abs. 4bis, a)
  • Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a)
    • Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen. (Art. 134a, Abs.1) (Stand-Up-Paddelbretter neu seit 15.02.2016)
    • Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. (Art. 134a, Abs. 2)
    • Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 200619 entsprechen. (Art. 134a, Abs. 3)
    • Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen. (Art. 134a, Abs. 4)

    Uferzonen
  • Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer. (Art. 53, Abs. 1 b)

  • Alkohol
  • Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine Person, die ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, eine Blutalkoholkonzentration von 0.50 oder mehr Gewichtspromille aufweist, oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

  • Lichter
  • Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.
  • Die Sichtweite muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mind. 2 km betragen (mind. 1.4 Candela).
  • Die vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein. (Art. 132, Abs. 2)
  • Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. (Art. 2, Abs. 6)

  • Vortrittsregeln, Ausweichpflicht (Zusammenfassung) (Art. 43 und 44)
  • Alle Schiffe müssen Schiffen, die das blaue Blinklicht oder eine Sirene oder ein wechseltöniges Zweiklanghorn verwenden, ausweichen und nötigenfalls die Geschwindigkeit herabsetzen oder anhalten. (Art. 43)
  • Ruderboote müssen Vorrangschiffen (Kennzeichen grüner Ball), Güterschiffen, Schlepp- und Schubverbänden, Fahrgastschiffen, manövrierunfähigen Schiffen (schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, oder geben Schallzeichen "vier kurze Töne"), Fischerbooten (Kennzeichen gelber oder weisser Ball), Segelschiffen die nicht unter maschinenantrieb fahren, ausweichen. (neu seit 15.02.2016: Bezeichnung Vorrangschiffe anstatt Kursschiffe)
  • Segelbretter und Drachensegelbretter müssen allen anderen Schiffen ausweichen.
  • Ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb
  • Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Kursschiffen, Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, und einen solchen von mind. 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich (hinter dem Schiff) kreuzen.(Art. 48, Abs. 1)

  • Nichtbefahrbare Zonen
  • Mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet Wasserflächen dürfen nicht befahren werden. (Art. 37, Abs. 1)
    Die Sperrung kann durch Tafeln auf bestimmte Schiffsarten beschränkt sein. (Art. 37, Abs. 2)
  • Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. (Art. 53, Abs. 3)

  • Sturmwarnzeichen
  • Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal
  • aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25-33 Knoten (ca. 46-61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben. (Art. 40, Abs. 1)
  • Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 60 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. (Art. 40, Abs. 2)
    (Anmerkung: Erfahrungsgemäss wird diese oft erst nach dem Sturm ausgegeben)

  • Schallzeichen (Art. 34)
  • Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»
  • Ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord», bei Kursschiffen auch «An-/Ablegesignal»
  • Zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»
  • Drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»
  • Vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»
  • Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses»

  • Bootstransport auf Autodach

    (Nachfolgende Regeln gelten für Transporte in der Schweiz. Im Ausland gelten abweichende Regeln!)

    Strassenverkehrsgesetz (SVG)
  • Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. (Art. 30, Abs. 2)
  • Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. (Art. 31, Abs. 2)

  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
  • Das Gewicht von Dachlastenträgern u. dergl. darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin kann die Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen. (Art. 43)
    Anmerkung: Siehe Fahrzeugausweis, wenn nichts angegeben ist, so gilt 50 kg.

  • Verkehrsregelnverordnung (VRV)
  • Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken. (Art. 57, Abs. 2)
  • Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 cm2 in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist. (Art. 58, Abs. 2 - Auszug)
  • Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. (Art. 66)
  • Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. (Art. 73, Abs. 2)
    Anmerkung: Es gilt die Fahrzeugbreite ohne herausragende Seitenspiegel
  • Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt. (Art. 73, Abs. 3)
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